Brauchtumsfeuer, Lagerfeuer & Grillfeuer
Regelungen nach dem Bundesluftreinhaltegesetz
Nach dem Bundesluftreinhaltegesetz ist das punktuelle und das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten!
Der Gesetzgeber hat von diesem Verbot nur wenige Ausnahmen bestimmt, wie Lagerfeuer, Grillfeuer oder das Abflammen im Rahmen der integrierten landwirtschaftlichen Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise.
Die Landeshauptfrau kann aber mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für konkrete Zwecke festlegen. Dies ist z.B. für Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Osterfeuer, Sonnwendfeuer, Johannesfeuer) erfolgt, die daher grundsätzlich zulässig sind.
Regelung nach dem NÖ-Feuerwehrgesetz
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
Brauchtums-, Grill- oder Lagerfeuer sind grundsätzlich erlaubt, wenn noch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen zum Zweck der Brandverhütung eingehalten werden wie z.B.:
- Überwachung durch geeignete, volljährige Person
- Bereithalten von Löschgeräten
- kein Verbrennen bei starkem Wind oder Dürre
Regelungen nach dem Forstgesetz
Im Geltungsbereich der Waldbrandverordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gem. Forstgesetz ist jegliches Entzünden von Feuer, also auch das Entzünden eines Brauchtumsfeuers oder eines Lager- und Grillfeuers verboten. Entsprechend dem Text der Verordnung gilt dies im Wald und in seinem Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen, auch Wiesen, Felder usw.).
weiterführende Links
- Alle aktuellen Waldbrandverordnungen in Niederösterreich
- Bundesluftreinhaltegesetz
- Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
Ihre Kontaktstelle des Landes für Zivil- & Katastrophenschutz
Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz Langenlebarner Strasse 106 3430 Tulln E-Mail: post.ivw4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13352
Fax: 02742/9005 - 13520