Heilvorkommen (Heilquellen/Heilpeloide) - Anerkennung

Detailinformationen über das Verfahren zur Anerkennung von Heilvorkommen  


Allgemeine Informationen

Die Anerkennung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung der NÖ Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des Heilvorkommens einzuleiten.  

Voraussetzungen

Ein natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird:

  1. dass es eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,
  2. dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung erforderlich sind und
  3. dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.  

Fristen

keine  

Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gesundheitsrecht.

Verfahrensablauf

Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers des natürlichen Vorkommens einzuleiten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden durch die Behörde die erforderlichen Gutachten der Amtssachverständigen (Fachbereiche: Umwelthygiene und Geohydrologie) eingeholt und erforderlichenfalls Ortsaugenscheine durch die Amtssachverständigen durchgeführt.

Weiters ist ein Gutachten des Landessanitätsrates für NÖ einzuholen. Anschließend erhält der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.

Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen vorgeschrieben werden, die nach den Erkenntnissen der einschlägigen Wissenschaften erforderlich sind. Der Anerkennungsbescheid ist im Landesgesetzblatt für NÖ kundzumachen und in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung" zu verlautbaren.  

Erforderliche Unterlagen

  1. Vollanalyse im Sinne des Anhanges III, IV oder VI des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
  2. Gutachten eines (privaten) Sachverständigen, als Nachweis, dass das (natürliche) Vorkommen aufgrund seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt. Dieses Gutachten hat unter anderem auch Angaben über Indikationen/Kontraindikationen zu beinhalten. Weiters hat dieses Gutachten Angaben darüber zu treffen, ob die natürliche Zusammensetzung vor der Anwendung verändert werden soll.  

Kosten

1. Gebühren:
Antrag: € 14,30 
je Beilage: € 3,90
Anerkennung: € 579,00

2. Entgelt für Analysen und (private) Sachverständigengutachten
3. Kosten für die Kundmachung in den „Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung"

Rechtsgrundlagen

§ 2 NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 

Zusätzliche Informationen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht

E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-13419; Fax: 02742/9005-12785
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 15B

Bearbeiter:
Mag. Werner Schweiger  Tel.: 02742/9005-15708

Fachliche Auskünfte:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitswesen
E-Mail: post.gs1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-12906
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Allgemeiner Baudienst
E-Mail: post.bd1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005-14523
3100 St. Pölten, Landhausplatz 1 

Zum Formular

Heilvorkommen Anerkennung Antrag (PDF-Datei, 192kb) 
Heilvorkommen Anerkennung Antrag Gemeinden(PDF-Datei, 216kb)
Antragsinformationen Anerkennung Heilpeloid (PDF-Datei, 168kb)  

Ihre Kontaktstelle des Landes Amt der NÖ Landesregierung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht 
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15708
Fax: 02742/9005-12785
Letzte Änderung dieser Seite: 27.3.2024
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