Allgemeine Vereinsförderung
Ziel der Förderung ist die Stärkung des freiwilligen Engagements in Vereinen und die Förderung der Tätigkeiten von Vereinen, wenn diese dazu beitragen, den Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Kulturen und den Generationen zu stärken und/oder die Vereinstätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben von Vereinen, die direkt oder indirekt zur Umsetzung des Vereinszwecks beitragen und die nicht durch andere Fachbereiche des Amtes der NÖ Landesregierung direkt oder indirekt (z.B. Kulturförderung, Sportförderung) gefördert werden.
Vorhaben von Vereinen, die durch andere Fachbereiche gefördert werden, sind nur dann förderbar, wenn begründete und berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, die eine Mehrfachförderung des Vorhabens rechtfertigen.
Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen. Nicht förderbar sind Finanzierungskosten sowie die Finanzierung der laufenden Vereinstätigkeiten, wie laufende Verwaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Einen Antrag um Förderung können Vereine stellen, die mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Verfolgung eines bestimmten ideellen Zweckes gegründet wurden und im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind.
Förderbar sind Vereine, die ihre Tätigkeit in den Bereichen Soziales, Sport, Freizeit, Bildung, Kunst und Kultur, Wissenschaft, Gesundheit, Umwelt, Familie, Traditionspflege und Zusammenleben von Generationen ausüben.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Förderungen, für die mit Genehmigung der NÖ Landesregierung oder des NÖ Landtages Förderverträge abgeschlossen werden.
Der Sitz des antragstellenden Vereines muss in Niederösterreich sein. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn das zu fördernde Vorhaben in Niederösterreich durchgeführt wird, oder der überwiegende Teil der Vereinsmitglieder aus Niederösterreich stammt, oder die Tätigkeit des Vereins und/oder das zu fördernde Vorhaben im besonderen Interesse des Landes NÖ liegt.
Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Das Ausmaß der Förderung ist von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereines abhängig und beträgt, außer in begründeten Einzelfällen, max. 20 % der förderbaren Kosten und kann, außer in begründeten Einzelfällen, den Betrag von € 15.000,-- nicht übersteigen.
Ein Antrag auf Förderung kann, unter Verwendung des für die Antragstellung vorgesehenen Formblattes, laufend bei der Abteilung Finanzen des Amtes der NÖ Landesregierung eingebracht werden.
Ein Antrag ist, außer in begründeten Ausnahmefällen, vor der Durchführung des geplanten Vorhabens zu stellen.
Ein Förderantrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn sämtliche im Formblatt vorgesehen Punkte beantwortet werden, die vorgesehenen Beilagen dem Antrag angeschlossen sind und die im Formblatt vorgesehenen Kenntnisnahmen und Verpflichtungen durch die statutengemäße Fertigung des Antragstellers zur Kenntnis genommen wurden.
Der Antrag hat jedenfalls Angaben bzw. Nachweise zu nachfolgenden Bereichen zu enthalten:
- Angaben zum Antragsteller
- Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens
- Beschreibung der Zielsetzung und der erwarteten Auswirkungen des Vorhabens
- Gesamtkostenaufstellung des Vorhabens (allfällige Kostenvoranschläge sind beizulegen)
- Finanzierung des Vorhabens
- Zeitplan der Umsetzung des Vorhabens
- Jahresabschluss oder Unterlagen, aus denen die Vermögensverhältnisse des Antragstellers hervorgehen
- Vereinsstatuten
- zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Bewilligungen in Kopie
Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt erst, nachdem der vollständige Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung erbracht wurde.
Der Nachweis hat in folgender Form zu erfolgen:
- Originalrechnungen (oder rechtlich gleichwertige elektronische Rechnungen) über die Gesamtkosten mit Zahlungsnachweisen, ausgestellt auf den Förderempfänger,
- Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens,
- Sachbericht, aus dem insbesondere die Verwendung der gewährten Förderung und der Nachweis über die Durchführung des geförderten Vorhabens (z. B. Fotos) hervorgehen.
Werden die im Antrag angeführten geplanten Kosten für das geförderte Vorhaben unterschritten, so wird die auszuzahlende Förderung aliquot zur genehmigten Förderhöhe verringert.
Hinweise
Die Förderung erfolgt nach der Richtlinie „Allgemeine Vereinsförderung“ gemäß Beschluss der NÖ Landesregierung vom 25. Juni 2019.
Diese Richtlinie gilt für alle ab dem 1. Oktober 2019 eingebrachten Förderanträge.
Downloads
- Download: Richtlinie "Allgemeine Vereinsförderung" (doc, 0.1 MB)
- Download: Antragsformular "Allgemeine Vereinsförderung" (pdf, 0.2 MB)
Ihre Kontaktstelle des Landes
Abteilung Finanzen
Landhausplatz 1, Haus 4 3109 St.Pölten E-Mail: post.f1@noel.gv.at
Tel.: 02742/9005 - 12671
Fax.: 02742/9005 - 15937