Allgemeine Informationen für Pflegemütter und Pflegeväter

Wenn Kinder eine neue Chance in einer Pflegefamilie brauchen.

Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter geben einem Kind, das durch besondere Umstände nicht mehr in seiner Herkunftsfamilie leben kann, ein liebevolles Zuhause.

Gründe, weshalb ein Kind nicht mehr in seiner Familie leben kann sind vielfältig - sie reichen von Vernachlässigung über Drogen- und Suchtprobleme bis hin zur körperlichen Gewalt in der Familie.

Pflegekinder benötigen Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter, die:

  • sich zuverlässig und liebevoll um sie kümmern,
  • sie fördern und in ihrer Entwicklung unterstützen,
  • ihnen ein Zuhause geben, in dem sie mit allen Stärken und Schwächen angenommen werden,
  • anerkennen, dass ihre leiblichen Eltern trotz aller Erlebnisse und Erfahrungen für sie wichtig bleiben
  • und ihnen ein Familienleben auf Zeit bieten.

Damit Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter ein Pflegekind aufnehmen können, ist die Beurteilung der Eignung als Pflegepersonen durch die Kinder- und Jugendhilfe Voraussetzung.

Pflegeeltern / Pflegemütter / Pflegeväter müssen folgende Voraussetzungen mitbringen:

  • Wohnverhältnisse, die dem Alter des Kindes angepasst werden können (eigenes Zimmer für Pflegekind)
  • gesicherte finanzielle Verhältnisse
  • körperliche und psychische Gesundheit
  • keine Vorstrafen, die das Wohl eines Kindes gefährden können (z. B. Gewaltdelikte, sexueller Missbrauch, Suchtmittelmissbrauch, …)
  • der Altersunterschied zum Pflegekind sollte mindestens 25 und höchstens 45 Jahre, bei kurzfristigen Pflegeverhältnissen gemäß § 36 NÖ KJHG mindestens 25 und höchstens 60 Jahre, betragen, wobei eine geringfügige Überschreitung des Altersunterschiedes einer Pflegeperson zulässig ist, wenn die andere Pflegeperson die Voraussetzungen des Altersunterschiedes erfüllt
  • eine positive Grundeinstellung zum Leben; grundsätzliche Zufriedenheit mit Ihrer Lebenssituation; partnerschaftlicher Umgang wird erwartet
  • sie müssen keine eigenen Kinder haben; das Pflegekind sollte das jüngste Kind sein; eigene Kinder dürfen keine massiven Verhaltensauffälligkeiten aufweisen
  • in einer Pflegefamilie sollen nicht mehr als vier minderjährige Kinder betreut werden
  • sie sollten entwicklungsbedingte Bedürfnisse von Kindern wahrnehmen und ihre Stärken fördern können; gewaltfreies Handeln in Konfliktsituationen und Flexibilität im Erziehungsverhalten wird erwartet
  • sie sollten gesellschaftlich und sozial gut eingebunden sein, da für ein Pflegekind die Akzeptanz des sozialen Umfeldes sehr wichtig ist
  • sie müssen keine perfekten Eltern sein; schwierige Lebensphasen sollten reflektiert und positiv bewältigt werden können, um dem Pflegekind in Krisensituationen Sicherheit geben zu können
  • sie sollten offen und tolerant gegenüber der Persönlichkeit des Pflegekindes und der Lebenssituation dessen Eltern sein – nur dann fühlt sich ihr Pflegekind angenommen und kann Vertrauen entwickeln
  • sie bringen die Bereitschaft mit, regelmäßige persönliche Kontakte zwischen dem Pflegekind und seinen Eltern oder sonstigen wichtigen Bezugspersonen zu ermöglichen
  • Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe, dem sozialen Umfeld, Behörden, Schulen, Beratungseinrichtungen etc. wird erwartet
  • sie müssen einen Grundkurs Pflege und einen Grundkurs Familienerweiterung (wenn bereits Kinder in der Familie leben) absolvieren, um sich möglichst viele Informationen über den Bereich „Pflegeelternschaft“ anzueignen  

Pflegemütter / Pflegeväter haben die Aufgabe

  • das Pflegekind altersentsprechend feinfühlig und liebevoll zu betreuen, zu versorgen und zu fördern
  • den persönlichen Kontakt zwischen ihrem Pflegekind und dessen leiblichen Eltern zu unterstützen:
    Das Pflegekind hat ein Recht auf persönlichen Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie (Eltern, Großeltern, Geschwister bzw. andere dem Kind nahestehende Personen), daher ist es wichtig persönliche Kontakte von Anfang an verbindlich und klar zu vereinbaren und die kontinuierliche Einhaltung der persönlichen Kontakte zu unterstützen. Die persönlichen Kontakte orientieren sich an den Bedürfnissen des Kindes (Alter, Familiengeschichte des Kindes etc.). Wenn es notwendig ist, werden Kontaktbegleitungen durch private Träger unterstützt. Ziel ist eine selbstorganisierte Gestaltung der Kontakte.
  • zur Biografiearbeit mit dem Pflegekind:
    Die Pflegemütter / Pflegeväter können durch Biografiearbeit zur Identitätsfindung des Pflegekindes beitragen und helfen ihm dabei, sich in konstruktiver Art und Weise mit seiner Herkunft bzw. seinen familiären Wurzeln auseinanderzusetzen
  • zur Informationspflicht an die Kinder- und Jugendhilfe:
    Pflegemütter / Pflegeväter müssen der Kinder- und Jugendhilfe über wichtige Ereignisse, die das Leben des Pflegekindes berühren (wie z.B.: Entwicklungsschritte, Erkrankungen, gesundheitliche Einschränkungen von Pflegepersonen, Trennung der Pflegeeltern, neue Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen der Pflegepersonen im gemeinsamen Haushalt) informieren.
  • mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten:
    Pflegemütter / Pflegeväter müssen mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten, um auch wichtige Entscheidungen, das Pflegekind betreffend, mit den leiblichen Eltern abzugleichen. Leibliche Eltern stehen weiterhin Informations- und Äußerungsrechte zu.  
    Die Fachkraft für Sozialarbeit besucht Sie und das Pflegekind in Ihrer Wohnung, führt Gespräche mit Ihnen und mit dem Pflegekind und holt bei Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Schule) bzw. das Kind betreuenden Personen (z.B. Tagesmutter/Tagesvater) Informationen ein. 
    Pflegepersonen / Pflegemütter / Pflegeväter werden von der Kinder- und Jugendhilfe im Bedarfsfall Beratung, Begleitung und Unterstützung angeboten.
  • zur Verschwiegenheit:
     
    - Pflegemütter / Pflegeväter dürfen personenbezogene Daten und Geheimnisse des Pflegekindes und deren Familie nicht weitergeben (dies gilt im Besonderen auch für Medien, Internetseiten, Social Media).
      

    - PartnerInnen in der Erziehung (z.B. Kindergarten, Schule) sind nur jene Informationen zu geben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Manche dieser Personen unterliegen selbst einer psychosozialen Verschwiegenheitspflicht; auf die diskrete Behandlung von Informationen über das Pflegekind ist in jedem Fall hinzuweisen.  

    - Fotos von Pflegekindern dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden (z.B. in Zeitungsartikeln oder in sozialen Medien)

    Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht (sogenanntes Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG). Durch die Veröffentlichung von Fotos dürfen berechtigte Interessen der Abgebildeten oder unter Umständen einer/eines nahen Angehörigen nicht verletzt werden. Dabei sind auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text und der Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung zu berücksichtigen.
    Berechtigte Interessen einer oder eines Abgebildeten werden etwa dann verletzt, wenn von ihm oder ihr ohne Zustimmung ein Bild verbreitet wird, das entwürdigend, herabsetzend, ent- bzw. bloßstellend wirkt, wenn dadurch das Privatleben (Intimsphäre) der Öffentlichkeit preisgegeben wird oder ein Bild für Werbezwecke verwendet wird. 
    Nicht nur das Hochladen eines Fotos auf einer öffentlich zugänglichen Website kann das Recht am eigenen Bild verletzen. Es wird grundsätzlich bereits ausreichend sein, wenn Fotos via E-Mail oder WhatsApp an mehrere Freunde verschickt werden oder ein Foto auf Facebook für einige befreundete Nutzer sichtbar gemacht wird. 

    Davon ausgenommen sind Veröffentlichung von Fotos, die im Rahmen eines normalen Alltags eines Pflegekindes erstellt werden wie z.B. Fotos im Kindergarten, in der Schule, in Gemeindezeitungen bzgl. Aktivitäten in der Gemeinde. Die Fotos dürfen die Besonderheit des Pflegekind- Status nicht erkennen lassen. 

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Kinder- und Jugendhilfe
Landhausplatz 1, Haus 14 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs6@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16416 (Sekretariat)
Fax: 02742/9005-16120
Letzte Änderung dieser Seite: 8.10.2024
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