Abbruch von Häusern – Baurestmassen – Was tun?
Ein Leitfaden für BürgerInnen und Gemeinden über den richtigen Umgang mit Baurestmassen und Recycling-Baustoffen.
Wegweiser für umweltgerechte und rechtskonforme Entsorgung
Beim Abbruch eines Bauwerks sind unterschiedliche Regelwerke zu berücksichtigen damit dieser umweltgerecht und rechtskonform erfolgen kann. Der nachstehende Leitfaden soll einen anwendungsorientierten Einblick in die wichtigsten Verpflichtungen für Gemeinden, Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit Abbruchvorhaben darstellen und nimmt insbesondere Bezug auf abfallwirtschaftliche Aspekte
Die wichtigsten Fragen zum Thema
- Im Zusammenhang mit Bau- und Abbruchtätigkeiten und den daraus resultierenden Abfällen gilt seit 01. Jänner 2016 die Recycling-Baustoffverordnung. Diese wurde mit 28. Oktober 2016 novelliert - geänderte Bestimmungen sind z.B. Erhöhung der Mengenschwelle von 100 t auf 750 t, Erhöhung der Grenzwerte für div. Recyclingbaustoffe, Sonderbestimmung für eine Verwertung vor Ort.
- Das Bauwesen betreffende Vorgaben, sind in der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) geregelt.
Jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten.
Eine natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine Bau- und Abbruchtätigkeit ausgeführt wird - in der Regel der Besitzer.
Der Abbruch eines Bauwerks ist - vereinfacht - in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks durchzuführen. Das Ziel ist, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer
- Wiederverwendung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem
- Recycling
zugeführt werden können. Näheres dazu findet sich in der ÖNORM B 3151.
Eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über
- Abbrucharbeiten,
- Abfall- und Bauchemie sowie
- Abfallrecht
aufweist. Sie kann für Rückbauvorhaben von Räumen unter 3.500 m³ eine
- Schad- und Störstofferkundung durchführen,
- Rückbaukonzepte erstellen und
- Freigabeprotokolle für den Bauherrn ausfertigen.
Eine Liste der rückbaukundigen Personen finden Sie unter anderem auf der Seite des Österreichischen Baustoff-Recycling Verbandes.
Eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die der EU-Bauprodukte-Verordnung entspricht (CE-Kennzeichnung vorhanden).
Das sind zum Beispiel: Asphalt, Beton, Holz, Metalle oder sonstige Materialien einschließlich Materialverbunde, welche mit mehr als fünf Volumsprozent im abzubrechenden Teil eines Bauwerks vorkommen.
- Die NÖ Bauordnung (z.B. Standsicherheit für angrenzendes Gelände sichergestellt, Ver- und Entsorgungsleitungen abgeschlossen – ggf. Bewilligung erforderlich.)
- Im Regelfall werden beim Abbruch eines Einfamilienhauses <750 t Bau- und Abbruchabfälle anfallen (Faustformel: EFH mit 130m² entspricht etwa 400 t Bau- und Abbruchabfälle). Daher bestehen keine Verpflichtungen hinsichtlich Dokumentation zu Erkundung und Entfernung von Schad- und Störstoffen, Erstellung eines Konzepts für die Durchführung des Abbruchs (Rückbaukonzept) oder Trennpflicht der Hauptbestandteile.
- Es ist jedoch zu beachten, dass gefährliche von nicht gefährlichen Abfällen zu trenne sind. Ebenso sind jedenfalls Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle (Ziegel, Beton, etc.), Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle zu trennen. Hinsichtlich einer umweltgerechten und kostengünstigen Entsorgung wird empfohlen, eine Trennung der Hauptbestandteile durchzuführen.
- Die beim Abbruch von Bauwerken anfallenden Materialien sind Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 2 AWG 2002). Abfallbesitzer ist der Bauherr. Die Sammlung, Verwertung oder Beseitigung muss gemäß den Zielen des AWG 2002 (Vorsorgeprinzip und Nachhaltigkeit) durchgeführt werden. So dürfen die Abfälle beispielsweise nur einem befugten Abfallsammler oder -behandler zur umweltgerechten Entsorgung zu übergeben werden.
- Die NÖ Bauordnung (z.B. Standsicherheit für angrenzendes Gelände sichergestellt, Ver- und Entsorgungsleitungen abgeschlossen – ggf. Bewilligung erforderlich.)
- Der Abbruch hat als Rückbau gem. ÖNORM B3151 zu erfolgen.
- Orientierende Schad- und Störstofferkundung durch rückbaukundige Personen.
- Dokumentation des Rückbaus.
- Trennpflichten (Hauptbestandteile, gefährliche/nicht gefährliche Abfälle, etc.)
- Die beim Abbruch von Bauwerken anfallenden Materialien sind Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 2 AWG 2002). Abfallbesitzer ist der Bauherr. Die Sammlung, Verwertung oder Beseitigung muss gemäß den Zielen des AWG 2002 (Vorsorgeprinzip und Nachhaltigkeit) durchgeführt werden. So dürfen die Abfälle beispielsweise nur einem befugten Abfallsammler oder -behandler zur umweltgerechten Entsorgung zu übergeben werden.
- Die beim Abbruch von Bauwerken anfallenden Materialien sind Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (§ 2 AWG 2002). Abfallbesitzer ist der Bauherr. Die Sammlung, Verwertung oder Beseitigung muss gemäß den Zielen des AWG 2002 (Vorsorgeprinzip und Nachhaltigkeit) durchgeführt werden. So sind die Abfälle beispielsweise einem befugten Abfallsammler oder -behandler zur umweltgerechten Entsorgung zu übergeben. Im elektronischen Register können Sie eine Abfrage für Anlagen und Stammdaten (eRAS) durchführen und den Berechtigungsumfang von registrierten Unternehmen abfragen.
- Unternehmen welche Abbrüche durchführen finden Sie unter anderem unter:
WKNÖ – Landesinnung Bau (Bau- und Abbruchunternehmen)
- WKNÖ – Fachgruppe Abfall- und Abwasserwirtschaft (Entsorgungsunternehmen)
- Bürgermeister/Magistrat (Baubehörde)
- Bezirksverwaltungsbehörde (Recycling-Baustoffverordnung, Bodenschutzgesetz, Naturschutzgesetz, Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz)
- Zollamt (Altlastensanierungsbeitrag)
- Landeshauptmann (Abfallrecht)
Nein, ohne spezielle Aufbereitung weiter verwendbare Bauteile für die keine Entledigungsabsicht besteht und keine Beeinträchtigungen der Umwelt zu befürchten sind wie Dachziegel, Dübelbäume, Natursteine etc. können unmittelbar weiter verwendet werden.
- Die Verwendung von Recycling-Baustoffen dient der Einsparung von Primärrohstoffen und ist somit ein sinnvoller Einsatzzweck für aufbereitete Abfälle aus Bau- und Abbruchvorhaben. Eine entsprechende Qualitätssicherung, sowie Leistungs- und Konformitätserklärung (CE-Kennzeichnung) gewährleisten die Umweltverträglichkeit und Eignung für bautechnische Zwecke. Recycling-Baustoffe müssen normgerecht gekennzeichnet werden. Ein Beispiel für eine solche Bezeichnung ist „RB II 0/32 U6 U-A“, wobei die letzten beiden Buchstaben die Qualitätsklasse angeben.
- Die zulässigen Einsatzbereiche für den von Ihnen gekauften Recycling-Baustoff finden Sie entweder auf der Verpackung oder auf dem beim Kauf ausgehändigten Beiblatt. Aufgrund geltender abfallrechtlicher Bestimmungen dürfen Privatpersonen nur Recycling-Baustoffe der Qualität U-A kaufen und selbst verwenden. Andere Qualitäten gelten rechtlich als Abfälle und dürfen nur durch berechtige Unternehmen eingebaut werden.
Die ALSAG-Novelle BGBl I Nr. 58/2017, welche mit 1. Juli 2017 in Kraft trat, sieht explizit die Beitragsfreiheit für die Verwertung von Recycling-Baustoffen gemäß Recycling-Baustoffverordnung vor. Hervorzuheben ist, dass diese hierfür nur im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß z.B. für das Verfüllen von Baugruben oder Künetten verwendet werden dürfen.
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Abteilung Umwelt- und Energiewirtschaft Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.ru3@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14201
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