Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren

Nicht jedes Vorhaben oder jede Maßnahme, die mit Gewässern zu tun hat, bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Wofür eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist, regelt das Wasserrechtsgesetz. Dort ist auch geregelt, wie ein Wasserrechtsverfahren abläuft.

Die wichtigsten Vorhaben, für die im Regelfalle eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig (im konkreten Einzelfall erkundigen Sie sich bitte direkt bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde) sind:

  • Die Benutzung der sogenannten "Tagwässer" (Bäche, Flüsse, Seen), z.B. zur Stromerzeugung (Kraftwerke), Wasserentnahme (z.B. für Bewässerungszwecke, betriebliche Wasserversorgungsanlagen etc.).
    Sogenannter Gemeingebrauch (z.B. das Baden im öffentlichen Gewässern, die Wasserentnahme in "Handgefäßen") und die Benutzung der privaten "Tagwässer" (Gewässer, die in der Regel dem Grundeigentümer gehören), sofern dadurch keine negativen Auswirkungen auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer bzw. fremde Privatgewässer verbunden sind, sind bewilligungsfrei.
  • Die Benutzung des Grundwassers.
    Grundwasser gehört grundsätzlich dem Grundeigentümer; er darf ohne wasserrechtliche Bewilligung das auf seinem Grund vorhandene Grundwasser für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf entnehmen; allerdings muss die Entnahme im einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen; das bedeutet, dass nur so viel Wasser entnommen werden darf, als nicht das gleiche Recht der Nachbarn verletzt würde. Bewilligungsfrei sind daher in der Regel Hausbrunnen für Ein- oder Zwei-Familienhäuser. Artesische Brunnen sind immer bewilligungspflichtig.
  • Einwirkungen auf Gewässer samt dazugehörenden Anlagen, aber auch die Versickerung von Stoffen ins Grundwasser, Temperaturänderungen im Gewässer, Ausbringung von Düngemitteln, wenn eine bestimmte Menge überschritten wird.
    Die Einleitung von Abwässern in eine bewilligte Kanalisation ist in der Regel bewilligungsfrei (ausgenommen bestimmte betriebliche bzw. industrielle Abwässer).
  • Bauten an Ufern bzw. innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (maßgeblich ist das sogenannte 30-jährliche Hochwasser oder Gebiete, in denen durch Regionalprogramme zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen eine Bewilligungspflicht vorgesehen ist); bestimmte Gerinnequerungen sind bewilligungsfrei und nur meldepflichtig
  • Entwässerungsanlagen (jedenfalls bei der Entwässerung einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 3 ha; bei kleineren Flächen, wenn nachteilige Einflüsse auf die Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremde Rechte zu befürchten sind)
  • Schutz- und Regulierungswasserbauten

Das Verfahren

Wasserrechtliche Bewilligungen werden nach Durchführung eines im Wasserrechtsgesetz näher geregelten Verfahrens erteilt.

Voraussetzung jeder wasserrechtlichen Bewilligung ist ein Antrag des Bewilligungswerbers.

Das Wasserrechtsgesetz enthält in § 103 Angaben zu den Erfordernissen wasserrechtlicher Bewilligungsanträge. Die wesentlichen Projektsunterlagen sind jedenfalls von einem Fachkundigen zu erstellen.

Wie sich in der Praxis immer wieder zeigt, ist ein wesentlicher Aspekt für die rasche Durchführung des Verfahrens die Vorlage ausreichender und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Projektsunterlagen. Dies obliegt dem Bewilligungswerber.

Bei der Wasserrechtsbehörde hat der zuständige Bearbeiter zunächst eine Vorprüfung durchzuführen. Im Ausnahmefall kann es bereits hier zu einer Beendigung eines Verfahrens kommen (Zurückweisung des Ansuchens, z.B. weil das Vorhaben nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, Abweisung, wenn von vornherein feststellbar ist, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig ist).

Im Regelfall wird das Ansuchen zur Vorbegutachtung an die nach den Erfordernissen des Einzelfalls in Betracht kommenden Amtssachverständigen (und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan) weitergeleitet, allenfalls versehen mit zusätzlichen konkreten Beweisthemen.

Bereits in diesem Stadium können bei formellen Projektsmängeln Verbesserungsaufträge zu erteilen sein (z.B. fehlende Angaben über betroffene Parteien, offensichtlich unzureichende technische Unterlagen).

Sobald die Beurteilungen der Sachverständigen vorliegen, sind diese von der Behörde zu prüfen.

Im Regelfall findet eine bescheidmäßige Erledigung in diesem Stadium nicht statt, sondern es wird die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung mit allen betroffenen Parteien anberaumt. Diese kann bei einfacher Sach- und Rechtslage allerdings auch entfallen; in diesem Fall ist jedenfalls Parteigehör einzuräumen.

Eine unmittelbar auf die Verhandlung folgende Bescheiderlassung kann einerseits daran scheitern, dass im Zuge der Verhandlung Projektsänderungen stattgefunden haben, dass ein Verbesserungsauftrag zu erteilen war oder auch sonstige parteiabhängige Ergänzungen vorzunehmen sind (z.B. fehlende Zustimmungserklärungen von betroffenen Grundeigentümer oder Wasserberechtigten). Schließlich kann auch die Befassung zusätzlicher Amtssachverständiger erforderlich werden.

Sobald die Angelegenheit, sei es unmittelbar nach der Verhandlung, sei es in Folge von Verbesserungsaufträgen und weiteren Gutachten etc., sei es auch schon ohne Verhandlung, entscheidungsreif ist, wird der Bescheid erlassen (Bewilligung - Abweisung).

Damit ist das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen.

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit eine wasserrechtliche Bewilligung durch eine Anzeige an die Behörde zu erlangen (siehe Infobox).


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Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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