Das wasserrechtliche Anzeigeverfahren

In bestimmten Fällen kann eine wasserrechtliche Bewilligung durch Anzeige an die Wasserrechtsbehörde erlangt werden, ohne dass ein förmliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.

Anzeigefähige Vorhaben

Anzeigefähig sind nur gewisse einfache Vorhaben - die wichtigsten sind:

  1. Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen
  2. Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen
  3. Zweckänderungen bei Wasserbenutzungsrechten
  4. technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben
  5. Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Flachkollektoren,  Vertikalkollektoren (Tiefsonden) und Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer (Wasserschlangen)

Maßnahmen gemäß Z. 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.

Formerfordernisse der Anzeige

Es sind alle Unterlagen wie im Fall eines Antrags um wasserrechtliche Bewilligung vorzulegen (siehe WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN).

Zusätzlich sind folgende Angaben erforderlich:

  • Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist
  • Angabe der zu erwartenden Vorschreibungen (=Auflagen) der Behörde:
    Daher empfiehlt sich das Vorhaben mit der Behörde vor Einreichung der Anzeige abzustimmen.

Rechtswirkungen

Die Bewilligung gilt im angezeigten Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nötig ist. D.h.: Auch wenn die Behörde auf eine vollständige(!) Anzeige nicht innerhalb der erwähnten 3 Monate reagiert, gilt das Vorhaben als bewilligt. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der 3-Monats-Frist mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahren nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesen Zeitpunkt begonnen werden.

Ergibt die behördliche Überprüfung, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist, dann kann die Behörde die Anzeige nicht zur Kenntnis nehmen und muss ein „normales“ Bewilligungsverfahren durchführen. 
Da es sich auch bei derart angezeigten Vorhaben um wasserrechtliche Bewilligungen handelt, sind diese von der Behörde im Wasserbuch einzutragen (ausgenommen Anlagen gemäß § 31c Wasserrechtsgesetz). Die ordnungsgemäße Durchführung dieser Anzeige  hat der Unternehmer in Form einer Ausführungsanzeige (siehe weiter unten) zu bestätigen. Die Anzeigen können wie andere wasserrechtliche Bewilligungen erlöschen. Die tatsächliche Bauvollendung ist der Behörde (getrennt von der hier behandelten Anzeige) ebenfalls anzuzeigen.

Unterschiede zum wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren

  • keine mündliche Verhandlung
  • kein Bewilligungsbescheid
  • maximal 3-monatige Verfahrensdauer
  • Befristung des Rechts auf maximal 15 Jahre (25 Jahre bei Tiefsonden)
  • Entfall des Überprüfungsverfahrens

Hinweise

Beachten Sie bitte, dass Sie das Vorhaben zumindest drei Monate vor Inangriffnahme anzeigen müssen.

Bei Änderungen oder Erweiterungen von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen sowie Kanalisationsanlagen, bei Änderungen des Zweckes sowie bei technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung entspricht die Befristung der Anzeige auf die Dauer der Stammbewilligung.

Für weitere juristische und technische Details wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde (bei Erdwärmeanlagen in Form von Vertikalkollektoren ist dies stets die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat).

Entfall des Überprüfungsverfahrens

Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren und wird durch eine Ausführungsanzeige des Unternehmers (= Anzeigers) ersetzt. 

Die näheren Details dazu (samt Formular) finden Sie im Artikel "Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren" (siehe "weiterführende Links").


weiterführende Links

Ihr Kontakt zum Thema Wasserrecht

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Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
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Letzte Änderung dieser Seite: 9.9.2019
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