Rechtliche Informationen zum Bodenschutzgesetz

Die Verwertung von Senkgrubeninhalten im Rahmen der Landwirtschaft ist eine für den ländlichen Raum geeignete Form der Abwasserbeseitigung . Das NÖ Bodenschutzgesetz regelt, wie die Aufbringung zu erfolgen hat. Weiteres enthält das Bodenschutzgesetz auch Bestimmungen über die Verwertung von Klärschlamm, Kompost und Rückständen aus der Wein- und Obstbereitung.

Aufbringung von Klärschlamm und Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung

Die Begriffe „Klärschlamm" und „Abwässer aus der Wein- und Obstbereitung" werden im NÖ Bodenschutzgesetz definiert (§ 3).

Weiters wird in umfangreicher Weise geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Aufbringung zulässig ist (§ 7 NÖ Bodenschutzgesetz).

Die Klärschlammverordnung trifft nähere Regelungen über die Voraussetzungen zur Ausbringung von Klärschlamm. Von besonderer Bedeutung sind dabei Bodenverträglichkeit und Ausbringungszeitraum.

Weiters werden die Abgabe und die Annahme von Klärschlamm geregelt (§ 9 NÖ Bodenschutzgesetz).

Aufbringung von Senkgrubeninhalten

Auch der Begriff „Senkgrubeninhalt" wird in § 3 NÖ Bodenschutzgesetz definiert. Demnach ist Senkgrubeninhalt häusliches Abwasser, das in einer baulichen Anlage oder einem Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung gesammelt wird.

§ 10 NÖ Bodenschutzgesetz enthält die Voraussetzungen, unter denen die Ausbringung von Senkgrubeninhalten zulässig ist; teilweise werden auch Bewilligungspflichten festgelegt.

Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten von Dritten ist an die Führung näher bezeichneter Aufzeichnungen gebunden.

Schließlich wird noch festgelegt, dass bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des § 10 zulässig ist.

Das NÖ Bodenschutzgesetz nennt die Bezirksverwaltungsbehörde als in erster Instanz zuständige Behörde. Für konkrete Fragen zu den im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehenden Regelungen des NÖ Bodenschutzgesetzes kann man daher die Bezirkshauptmannschaft / den Magistrat oder die Abteilung Agrarrecht des Amtes der NÖ Landesregierung kontaktieren.


weiterführende Links

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Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt
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Tel: 02742/9005-14440
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Letzte Änderung dieser Seite: 17.2.2017
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