Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung

Bei Absolvierung einer Ausbildung im Ausland ohne abgeschlossene Nostrifikation in Österreich können

  • Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  • Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie
  • Heilmasseure/innen
  • Hebammen

einen Antrag auf Bewilligung der Tätigkeit zu Fortbildungszwecken stellen.

Die Bewilligung ist je nach Berufszweig von einem halben Jahr bis zwei Jahre möglich.

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Abschluss einer im Ausland anerkannten Ausbildung
  • Bestätigung über ein Dienstverhältnis zu einer bestimmten Krankenanstalt, zu einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischen Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, zu einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt oder Physiotherapeuten

Folgende Unterlagen bzw. Nachweise sind bei Antragstellung im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer vorzulegen:

  • schriftliches Ansuchen (Antragsformular)
  • Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt (Diplom oder Abschlusszeugnis) bzw. der Nostrifikationsbescheid
  • Lehrplan
  • Dienstgeberbestätigung/en
  • in Deutsch verfasster, persönlich unterschriebener Lebenslauf, aus dem insbesondere die Schulbildung und die bisherige berufliche Tätigkeit ersichtlich sind

Von der Vorlage folgender Unterlagen bzw. Nachweise kann abgesehen werden, wenn diese in einem österreichischen Register vorhanden sind:

  • Heiratsurkunde und/oder andere Urkunden, wenn der derzeitige Name nicht mit jenem auf dem ausländischen Diplom oder Abschlusszeugnis übereinstimmt
  • Nachweis eines Hauptwohnsitzes (Meldezettel)
  • Strafregisterbescheinigung / polizeiliches Führungszeugnis (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt) (nicht älter als 3 Monate)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Personalausweis)

Nicht beglaubigte Fotokopien bzw. Dokumente, die nicht nachweislich von einem gerichtlich beeideten Übersetzer übersetzt wurden, können nicht anerkannt werden.
Die Originaldokumente und Originalübersetzungen werden nach Einsichtnahme umgehend zurückgegeben.

Ausländische Dokumente, die in Österreich zu amtlichen Zwecken vorgelegt werden, bedürfen grundsätzlich der innerstaatlichen Beglaubigung des Herkunftsstaates. Außerdem ist eine Letztbeglaubigung entweder durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde oder durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (Legalisierungsbüro) erforderlich.
Lediglich Dokumente aus Staaten, mit denen entsprechende bilaterale Verträge bestehen, bedürfen keiner Letztbeglaubigung.

Folgende Gebühren sind zu entrichten: 

  • für den Antrag EURO 47,30
  • für die Beilagen je EURO 3,90
  • für den Bescheid EURO 83,60 

Zusätzlich wird im Bescheid eine Verwaltungsabgabe von EURO 6,50 vorgeschrieben.
Die Einzahlung der Gebühren und der Verwaltungsabgabe erfolgt mittels Zahlschein. Dieser ist bei der Abteilung Gesundheitsrecht unter der Tel.Nr. 02742/9005-13479 erhältlich.

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Abteilung Gesundheitsrecht
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3109 St. Pölten
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Tel: 02742/9005-15733
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Letzte Änderung dieser Seite: 5.3.2024
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