Gleichbehandlung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst

Die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte und ihr Team beraten und unterstützen Sie, wenn Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen.

Die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte und ihr Team beraten und unterstützen Sie, wenn Sie sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlen. Ihre Anfragen oder Beschwerden werden streng vertraulich behandelt; die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre Stellvertretung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Nur nach Rücksprache mit der/dem Bediensteten werden weitere Schritte unternommen.

Die Hilfeleistung erfolgt auf dreierlei Arten:

  • durch Hilfe zur Selbsthilfe
  • direkte Intervention oder
  • Abtretung an die zuständigen Stellen (zB. Personalvertretung/Betriebsrat)

Schutz vor Diskriminierungen

Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG) verbietet Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land NÖ oder einer NÖ Gemeinde (NÖ Gemeindeverband). Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Landes- oder Gemeindedienst sind ebenfalls verboten.

Für LandeslehrerInnen gelten zusätzlich Teile des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und im Bereich Behinderung das Behinderteneinstellungsgesetz.


Wer ist geschützt? 

  • DienstnehmerInnen und Lehrlinge des Landes NÖ, der NÖ Gemeinden und NÖ Gemeindeverbände
  • AufnahmewerberInnen
  • NÖ LandeslehrerInnen

Was ist eine verbotene Diskriminierung?

Niemand darf im Beruf aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale diskriminiert werden. Verboten sind nachteilige Ungleichbehandlungen aus folgenden Diskriminierungsgründen: 

  • Geschlecht
  • ethnische Zugehörigkeit,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung,
  • Alter oder
  • sexuelle Orientierung 

In welchen Bereichen gilt das Gleichbehandlungsgebot?

Der Schutz vor Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. bei der Begründung und Beendigung des Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses,
  2. bei der Festsetzung des Entgeltes,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
  4. bei der Aus- und Weiterbildung durch den Dienstgeber,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Funktionen.

Welche Arten der Diskriminierung gibt es?

Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können. Keine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. 

Eine Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, dass

  • ihre Würde verletzt wird und
  • für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen.  

Eine sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, dass

  • ihre Würde verletzt wird und
  • für sie eine einschüchternde, feindselige, erniedrigende oder beleidigende Situation geschaffen wird oder nachteilige Folgen dadurch entstehen.  

Eine Anstiftung ist die Aufforderung oder Anweisung, eine Person zu diskriminieren, zu belästigen oder sexuell zu belästigen. 

Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Geschlechts, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird (Diskriminierung durch Assoziierung).


Ein Schadenersatz ist möglich

Die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist nur nach Befassung der NÖ Gleichbehandlungskommission zulässig. Das gilt jedoch nicht für LandeslehrerInnen. Vor Gericht gilt die Beweislastumkehr: wird eine Diskriminierung „glaubhaft gemacht“ so muss die beklagte Partei Beweis führen, dass keine Diskriminierung stattfand.

Der Schaden ist grundsätzlich in Geld zu ersetzen.

  • Bei Belästigung und sexueller Belästigung beträgt der Mindestschadenersatz 1.000 Euro. 
  • Im Fall einer Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber kann zwischen Weiterbestehen des Dienstverhältnisses oder Schadenersatz gewählt werden. 
  • Bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses, das auf Umwandlung in ein unbefristetes ausgelegt war, kann zwischen unbefristeten Bestehen des Dienstverhältnisses oder Schadenersatz gewählt werden.

Achtung: Verjährungsfristen beachten!

Wenn man Schadenersatz wegen einer Diskriminierung fordern möchte, muss man bestimmte Fristen beachten:

  • Sexuelle Belästigung  - 3 Jahre
  • Belästigung im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund  -  1 Jahr
  • Alle anderen Ansprüche  - 6 Monate
  • Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber- 14 Tage

Für LandeslehrerInnen gelten folgende Fristen:

  • Sexuelle Belästigung  - 3 Jahre
  • Belästigung im Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund  -  3 Jahre
  • Alle anderen Ansprüche  - 6 Monate
  • Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber- 14 Tage

Bevor man bei Gericht Schadenersatz fordern kann, muss die NÖ Gleichbehandlungskommission das Anliegen überprüfen (das gilt nicht für LandeslehrerInnen). Ein Antrag an die Gleichbehandlungskommission stoppt jedenfalls die oben genannten Fristen. 


Wer kann helfen? (vertraulich – unbürokratisch – effizient)

  • KoordinatorInnen an der Dienststelle, Kontaktfrauen an Schulen
  • NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
  • NÖ Gleichbehandlungskommission

Was ist im Falle einer Diskriminierung zu beachten?

  • Möglichst rasch Beratung einholen
  • Verschiedene Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen
  • Vor Einbringung einer Gerichtsklage ist zwingend  die NÖ Gleichbehandlungskommission mit dem Diskriminierungsvorwurf zu befassen (ausgenommen LandeslehrerInnen)

 

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Ihre Kontaktstelle des Landes

NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte Rennbahnstraße 29, (Tor zum Landhaus), Stiege B, 3. Stock, Zi. 313 3109 St. Pölten E-Mail: post.gbb@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-16212
Fax: 02742/9005-16279
Letzte Änderung dieser Seite: 10.8.2023
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