Schutz vor Naturgefahren (VHA 8.5.1): Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Die Maßnahme Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21) beinhaltet folgende Vorhabensart: Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Öffentlicher Wert und Schutz vor Naturgefahren (8.5.1)


Förderungsziele

  1. Verbesserung der schutzwirksamen, ökologischen und gesellschaftlichen Wirkungen des Waldes
  2. Schutz vor Naturgefahren
  3. Erhaltung, Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserressourcen des Waldes

Allgemeine Informationen

Die Abgabe und Entgegennahme des Förderantrages stellt keine automatische Genehmigung oder Förderzusage dar, und es besteht kein Anspruch auf Förderung. 

Weiters wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Eingangsdatum des Förderantrages als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerkennung von Kosten gilt. Ein Projektbeginn vor dem Einreichdatum (z.B.  Inanspruchnahme von Dienstleistungen) bedeutet den Ausschluss von der Förderung.

Jegliche Ausgaben seitens des Förderungswerbers bis zu einer allfälligen schriftlichen Förderzusage durch die Bewilligende Stelle erfolgen auf eigene finanzielle Verantwortung. 

Eine allfällige Bewilligung (Förderzusage) kann erst nach Vorlage eines formal vollständigen Antrags mit allen erforderlichen Antragsunterlagen und nach dem Durchlaufen des Auswahlverfahrens auf Basis der zur Verfügung stehenden Finanzmittel erfolgen.

Vollständiger Antrag beinhaltet:

  • Antrag auf Fördermittel 8.5.1 
  • Forstprojekt Spezifikation 8.5.1 
  • Lageplan 
  • Beratungsprotokoll

Es wird empfohlen, eine Beratung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion bzw. 
Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen und gleich vollständige Anträge sh. Punkt Antrag (Antrag auf Fördermittel inkl. Verpflichtungserklärung, FORST PROJEKT Spezifikation VHA 8.5.1 (Waldbau) inkl. Projektbeschreibung, Lageplan und Beratungsprotokoll) einzureichen.

Gefördert werden derzeit Pflege bis 10 mittlere Bestandshöhe, Pflege bis 20 mittlere Bestandshöhe, Windschutzanlagensanierung im Zuge von ABB Projekten, Einleitung der Naturverjüngung mit Seilkran.

Einreichstelle: zuständige Bezirksforstinspektion oder LF4 - Abteilung Forstwirtschaft beim Amt der NÖ Landesregierung

Förderungsvoraussetzungen

Vorhaben gemäß Punkt 26.2.3 befinden sich in einem regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis 

  • des Waldentwicklungsplanes gemäß § 9 Forstgesetz 1975 (Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion) oder  
  • der Bezirksrahmenpläne (Waldflächen mit Objektschutzwirkung)

Vorhaben für die Erhaltung,  Verbesserung und Gestaltung von Trinkwasserschutzwäldern gemäß Punkt 26.2.1 befinden sich in einem  regionalen Schwerpunktgebiet auf Basis von Wasserschutz und –schongebieten gemäß Wasserrechtsgesetz.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich. 

Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 

Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe
Auswahlverfahren abgedeckt sind.

Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten als Fördervoraussetzung

Beratungsgrundlage für die Forstförderung sind die „Waldbaulichen Empfehlungen für die Waldbewirtschaftung in Niederösterreich".

Schwerpunktsetzung in Niederösterreich: Förderbare Aktivitäten

Aufforstungsförderung: Aus budgetären Gründen werden alle Aufforstungsmaßnahmen nicht in der LE sondern weiterhin im Zuge der Umsetzung des Waldfonds in der Maßnahme 1 und Maßnahme 2 angeboten!

Mehr als 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren. Die im jeweiligen Bundesland geltenden Fördervorgaben sind einzuhalten

Baumartenanteile werden in Abhängigkeit vom Standort (Relief, Höhenstufe, Wuchsgebiete,....) anhand der getrennt nach Wuchsgebieten festgelegten Bestockungszieltypen (BZT) der „Waldbaulichen Empfehlung für  die Waldbewirtschaftung in Niederösterreich" abgeleitet (siehe Seite 30/31). 

Ableitung der Bestockungszieltypen: 

  • Wuchsgebiet  
  • Höhenstufe/natürliche Waldgesellschaft
  • Lage/Relief 
  • Geologie/Boden 
  • ->Tabelle Bestockungszieltypen je Wuchsgebiet
  • ->Tabelle Mischbaumarten je Wuchsgebiet

Auf Flächen größer 0,3 ha kommen die Bestockungszieltypen zur Anwendung. Mindestanteile der Hauptbaumarten müssen erfüllt sein. Darüber hinaus dürfen geeignete Mischbaumarten verwendet werden. 

Auf Flächen kleiner 0,3 ha bzw. bei mehreren kleinen Flächen kleiner 0,3 ha besteht die Möglichkeit nur eine  Haupt-/Mischbaumart je Teilfläche (außer Gastbaumarten und Fichte) zu verwenden. 

Gastbaumarten und Fichte rein bzw. in Mischung miteinander werden nicht gefördert.

Bei einer Bestandesumwandlung muss es zu einer Verbesserung um 3/10 Richtung natürliche Waldgesellschaft im Vergleich zum Vorbestand kommen. Ein Mischbaumartenanteil von 3/10 wird angestrebt.

Bei der Ergänzung von Naturverjüngung werden ebenfalls keine Gastbaumarten gefördert und die Fichte nur in höheren Lagen ab tiefmontaner Stufe aufwärts. Für die Nachbesserung ist ein Nachweis von der Bezirksforstinspektion erforderlich, dass aufgrund der extremen Witterung mehr als 30% ausgefallen ist.

Der Unterbau wird nur mit Rotbuche und Weißtanne gefördert. 

Es sind geeignete Pflanzenherkünfte zu verwenden (sh. z.B. www.herkunftsberatung.at, Herkunftsempfehlung des BFW) und der Förderwerber hat erforderlichenfalls Maßnahmen gegen Wildeinwirkung durchzuführen.  

Aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit wird die maximale förderbare Pflanzenzahl mit 4.500 Stk./ha festgelegt. 

Aufforstungsförderung von folgenden Sorbusarten außerhalb von Befallszonen ist möglich: Elsbeere, Speierling, Vogelbeere, Mehlbeere (sh. NÖ Pflanzengesundheitsverordnung NÖ PGHVO). Für die Antragsbewilligung dieser Sorbusarten ist eine Bestätigung der Bezirksforstinspektion notwendig, dass die Förderfläche nicht in einer Befallszone liegt.

Der maximale Fichtenanteil ist geregelt durch Wuchsgebiet und Höhenstufe (kollin - 0%, submontan - 25%, tiefmontan - 50%, mittelmontan - 70%, hochmontan aufwärts -  90 % nur auf natürlichen Fichtenstandorten). 

Für Aufforstungen ist eine Projektbeschreibung je Teilfläche (Teilflächengröße, Bestockungszieltyp, Baumartenanteile, Pflanzverband, Mischung, Kennzahl Waldentwicklungsplan,.....) notwendig, entweder anhand  der Spezifizierung des Projektes im Antragsformular „FORST PROJEKT Spezifikation VHA 8.5.1 (Waldbau)" sh. 
Ausfüllhilfe für FORST PROJEKT Spezifikation (beinhaltet auch eine Auflistung für Projektbeschreibung) oder anhand eines Beratungsprotokolls im Zuge einer Forstberatung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion bzw. Bezirksbauernkammer. Es ist ein Lageplan beizulegen mit den durchnummerierten Teilflächen.

Bodenvorbereitung/Mulchen

  • Förderung nur im Zusammenhang mit einer Windschutzanlagensanierung.der ABB.

Pflege bis 10 m mittlere Bestandeshöhe

  • Standraumregulierung, Mischwuchsregulierung (keine Kulturpflege)
  • Mischbaumarten müssen gefördert werden
  • Eingriffsstärke muss wirksam sein
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind gegebenenfalls einzuhalten (Trennschnitte)

Pflege bis 20 m mittlere Bestandeshöhe

  • Mischbaumarten müssen gefördert werden
  • Eingriffsstärke muss wirksam sein
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind erforderlichenfalls einzuhalten (Trennschnitte, rechtzeitige Holzabfuhr / Bekämpfungsmaßnahmen)
  • Pflegliche Nutzung wird vorausgesetzt
  • Für Harvesterdurchforstung gibt es keinen Standardkostensatz

Einleitung der Verjüngung mittels Seilkran

  • Einzelstammweiser Eingriff bzw. Kleinflächennutzung bis max. 0,3 ha (keine Räumung)
  • Grünbiomasse muss im Wald verbleiben (Abzopfen und Grobentasten)
  • Forstschutzvorkehrungen sind gegebenenfalls einzuhalten (Trennschnitte, rechtzeitige Holzabfuhr, Bekämpfungsmaßnahmen)
  • Naturverjüngung muss fachlich möglich sein

Verpflockung zum Schutz der Verjüngung gegen Schneeschub oder Steinschlag

  • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst
  • Pflockquerschnitt mind. 6 x 6 cm und dauerhafte Holzart

Querfällung und Verankerung von Bäumen gegen Schneeschub oder Steinschlag

  • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst
  • Mindest-BHD 40 cm

Bermen und einfache technische Bauten (z.B. Erdwälle)

  • Bestätigung der Notwendigkeit durch den Landesforstdienst

Für die Einreichung des Förderprojektes ist eine Projektbeschreibung je Teilfläche (Teilflächengröße in ha,
Bestandesbeschreibung, Maßnahmenbeschreibung, Kennzahl Waldentwicklungsplan, zu entnehmende Erntemenge  bei Einleitung der Naturverjüngung mit Seilkran.....) notwendig, entweder anhand der Spezifizierung des 

Projektes im Antragsformular „FORST PROJEKT Spezifikation VHA 8.5.1 (Waldbau)" sh. Ausfüllhilfe für FORST  PROJEKT Spezifikation (beinhaltet auch eine Auflistung für Projektbeschreibung) oder anhand eines  Beratungsprotokolls im Zuge einer Forstberatung durch den Forstberater der zuständigen Bezirksforstinspektion bzw. Bezirksbauernkammer. Es ist ein Lageplan beizulegen mit den durchnummerierten Teilflächen.

Förderungsart und -ausmaß

Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten unter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß 60 % bzw. 80 % auf Waldflächen mit mittlerer bis hoher Schutz- oder Wohlfahrtsfunktion. Bei Hubschrauberbringung kommt ein Fördersatz von 60 % der Hubschrauberkosten inkl. An und Abreise zur Anwendung.

Die Abrechnung der Kosten erfolgt durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze.

Die anrechenbaren Kosten müssen mindestens€ 500,- je Vorhaben betragen.

Standardkostenliste

Standardkosten Forst

Auswahlverfahren und Auswahlkriterien

Die bei der Bewilligenden Stelle (Abteilung Forstwirtschaft, LF4), eingereichten Förderanträge werden auf Vollständigkeit und Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen geprüft. Ordnungsgemäß eingereichte und den Zugangsvoraussetzungen entsprechende Anträge werden einem Auswahlverfahren unterzogen.

Die Auswahl der Anträge erfolgt in einem geblockten Auswahlverfahren. Im jeweiligen Auswahldurchgang werden all jene Anträge einbezogen, die bis zu einem festgelegten Stichtag soweit vollständig sind, dass sie dem vorhabens-spezifischen Bewertungsschema unterzogen werden können. 

Es sind mindestens zwei Auswahlverfahren pro Jahr vorgesehen. Die Stichtage werden von der Bewilligenden Stelle vorab veröffentlicht.

Die Beschreibung der Auswahlverfahren und Auswahlkriterien finden Sie in den Downloads.

Bekanntmachung Stichtag

Die Antragstellung für die Vorhabensart „Investitionen zur Stärkung von Resistenz und ökologischem Wert des Waldes - Öffentlicher Wert und Schutz vor Naturgefahren (8.5.1)" ist laufend möglich. Nur jene Förderungsanträge, die Niederösterreich betreffen und bis zu dem nachstehend angegebenen Stichtag vollständig bei der zuständigen Bewilligenden Stelle, dem

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Forstwirtschaft (LF4)
Landhausplatz 1 
3109 St. Pölten, Haus 12, 4. Stock,

eingelangt sind, können beim anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung LF4, gibt daher als Stichtag für eine Einbeziehung in den nächsten Auswahldurchgang den

01.06.2024

bekannt.

Die Förderungsanträge können postalisch an oben genannte Adresse, per Fax (02742/9005-13620) bzw. eingescannt an post.lf4@noel.gv.at übermittelt werden.

Hinweis

Mit dem Auswahlverfahren soll sichergestellt werden, dass eine bessere und zielgerichtete Nutzung der budgetierten Finanzmittel und die Mittelverfügbarkeit bis zum Periodenende gewährleistet ist.

Die Bewilligende Stelle prüft Förderungsanträge in der Reihenfolge ihres Einlangens auf Vollständigkeit und gibt die Möglichkeit der Nachreichung von fehlenden Angaben und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist.

Für den Auswahldurchgang können jedoch nur jene Förderungsanträge berücksichtigt werden, die bis zum genannten Stichtag vollständig vorliegen. Alle anderen Förderungsanträge werden nach entsprechende Vervollständigung in den nachfolgenden Auswahldurchgang einbezogen. Der anlässlich der Annahme des
Förderungsantrags mitgeteilte Zeitpunkt der Kostenanerkennung bleibt aber gewahrt.

Die Vorhaben werden sodann durch ein bundesweit angelegtes eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand von Auswahlkriterien mit einem Punktesystem qualitativ und quantitativ beurteilt.

Die Auswahlkriterien, die für das Auswahlverfahren herangezogen werden, sind oben beschrieben.

Fristen: Einreichung des Förderantrages vor Beginn des Vorhabens!

Kosten: Untergrenze für anrechenbare Kosten: € 500,- je Förderantrag 

weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Förderung "Schutz vor Naturgefahren" VHA 8.5.1

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung LF4
Landhausplatz 1, Haus 12 3109 St. Pölten
DI Lukas Baumgartner
E-Mail: post.lf4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005 - 13392
Fax: 02742/9005 - 13620   
Letzte Änderung dieser Seite: 28.3.2024
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