Starkstromleitungen - Genehmigung

Allgemeine Informationen

Für die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom ist grundsätzlich eine behördliche Bewilligung notwendig, die mit Bescheid erteilt wird.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für

  • elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken sowie für Leitungsanlagen, die dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen (für diese Anlagen gelten andere gesetzliche Bestimmungen);

und, sofern keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden:

  • elektrische Leitungsanlagen bis 45 000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1 000 Volt;
  • unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
  • Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45 000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen. 

Voraussetzungen

Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Dabei hat eine Abstimmung mit bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit anderen öffentlichen Interessen zu erfolgen.

Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.


Zuständige Stellen

Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten.


Verfahrensablauf

Der Bauwerber muss die Erteilung der Bewilligung für die Leitungsanlage beantragen.

Bei Vorliegen eines Antrages auf Bewilligung von Vorarbeiten bzw. auf Bau- und Betriebsbewilligung kann die Behörde zunächst ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen zu befürchten ist. Im Zuge des Vorprüfungsverfahrens sind die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche die durch die geplante Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen vertreten, zu hören. Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens wird mit Bescheid festgestellt, ob die geplante Leitungsanlage - allenfalls unter bestimmten Auflagen - den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

Die Bau- und Betriebsbewilligung wird ebenfalls mit Bescheid erteilt, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Vor Erteilung der Bewilligung wird in der Regel eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die betroffenen Parteien, Gemeinden und Eigentümer vom Bau berührter fremder Anlagen geladen werden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen in 2-facher Ausfertigung anzuschließen:

  • ein technischer Bericht (Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage);
  • ein Katasterplan, aus dem die Trassenführung der Leitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind;
  • ein Verzeichnis der vom Leitungsbau beanspruchten Grundstücke (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke sind anzugeben);
  • ein Kreuzungsverzeichnis (vom Bauvorhaben betroffene fremde Anlagen mit Namen und Anschrift der Eigentümer)


Kosten

  • Gebühren für Antrag und Projektunterlagen
  • Verwaltungsabgabe
  • Kommissionsgebühren

Die Höhe der Kosten hängt vom Umfang der Projektunterlagen, von der Länge der Leitungsanlage und von Umfang und Dauer der mündlichen Verhandlung ab.


Zusätzliche Informationen

Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Leitungsanlage haben neben dem Bewilligungswerber auch die Eigentümer der vom Leitungsbau betroffenen Grundstücke. Die Eigentümer der vom Leitungsbau betroffenen fremden Anlagen sind dem Verfahren beizuziehen.

Wenn der Errichter einer künftigen Leitungsanlage für die Erstellung des Bauentwurfes vorbereitende Arbeiten durchführen muss, so kann er um die Bewilligung von Vorarbeiten ansuchen. Die Bewilligung ist zu befristen und erlaubt, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen Bodenuntersuchungen oder sonstige technische Arbeiten durchzuführen. Die Grundeigentümer sind für die mit den Vorarbeiten verbundenen Beschränkungen Ihrer Rechte angemessen zu entschädigen.

Rechtsgrundlagen

§§ 3 bis 7 NÖ Starkstromwegegesetz



weiterführende Links

Ihre Kontaktstelle des Landes für Energiefragen

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Landhausplatz 1, Haus 16 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst1@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-14501
Fax: 02742/9005-14996
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