Grundlegende Schritte zur Wohnbauförderung Wohnungsbau

Grundlegende Schritte von der Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat bis zur Endabrechnung. 


Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat

Die Voraussetzung für Ansuchen um Förderung für den Wohnungsbau ist entweder eine Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat (1) oder die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens (2). Erforderliche Schritte hierfür...

(1) Nach Vorlage des vollständig ausgefüllten "Datenblattes Gestaltungsbeirat" und anschließender positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat entspricht das dem Ansuchen um die Förderung für den Wohnungsbau.

(2) Wurde ein Architektur- und Planungsauswahlverfahren durchgeführt, gilt nach Vorlage der vollständig ausgefüllten "Erklärung zur Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens (WB 19)" das Ansuchen als eingereicht.

Auch nach positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat bzw. der Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens kann eine Behandlung durch den Wohnbauförderungsbeirat nicht abgeleitet werden. Auf Zuerkennung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Bewilligung

Erst nach positiver Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder der Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens kann eine weitere Behandlung im Wohnungsförderungsbeirat  und die Bewilligung der Fördermittel durch die NÖ Landesregierung erfolgen.

Im Falle, dass der Wohnungsförderungsbeirat 3 Jahre hindurch keine positive Begutachtung abgeben sollte, gilt das Ansuchen als abgewiesen. 

Komplettierung

Mit der Bewilligung der Förderungsmittel durch die NÖ Landesregierung erhält der Förderungswerber von der Förderungsstelle die Komplettierungsunterlagen. Diese sind vom Förderungswerber vollständig ausgefüllt und unterfertigt mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen in einer einzigen Eingabe vorzulegen (z.B.: Grundbuchsauszug, Baukontobekanntgabe, Nachweise befugte Person, Erklärung über Ausführung - planliche Änderungen hinsichtlich Bauausführung).

Folgende Beilagen sind dem Antrag im Zuge der Komplettierung anzuschließen:

Amtliche Zusicherung

Die amtliche Zusicherung (Förderungsvertrag) wird erst nach vollständigem und ordnungsgemäßem Vorliegen der Komplettierungsunterlagen ausgestellt.

HINWEIS: Mit Zustimmung der Landesregierung darf mit dem Bau nach der Bewilligung der Förderung, der Bekanntgabe und Bestellung der örtlichen Bauaufsicht und der Bekanntgabe des Baubankkontos begonnen werden. 

Baubeginn und Bauführung

  • Baubeginn
    Der Förderungswerber gibt den genauen Baubeginn und den Zeitpunkt der voraussichtlichen Erreichung des Baufortschritts Rohbaufertigstellung bekannt.
  • Grundbuchsbeschluss und Grundbuchsauszug
    Der Grundbuchsbeschluss sowie der Grundbuchsauszug nach erfolgter grundbücherlicher Sicherstellung des von der NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens im ausreichenden Range ist vorzulegen.
  • Fertigstellung des Rohbaues
    Aufgrund der Vorlage der Baufortschrittsmeldung werden 100 % des von der NÖ Landesregierung bewilligten Förderungsdarlehens zur Anweisung gebracht.
  • Örtliche Besichtigung 
    Das Objekt wird im Bauzustand Rohbau von den Organen des Landes Niederösterreich besichtigt.

Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens

  • Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens
    Vorlage der Baufortschrittsmeldung sowie die Erklärung der Baubehörde hinsichtlich Benutzbarkeit (MH 20) einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen (z.B. bestätigte Bestandspläne, Bestandsenergieausweis / Gebäudedatenblatt etc.)
  • Rückzahlungsvorschreibung
  • Örtliche Besichtigung des fertig gestellten Objektes 

Vorlage der Endabrechnung

Der Förderungswerber muss innerhalb eines Jahres ab Nachweis, dass das Bauwerk gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung benützt werden darf, eine Endabrechnung 100 Punkte-Haus (WB 17) vorlegen.

Die Endabrechnung hat den Nachweis über die Gesamtbaukosten (Summe jener Beträge, die zur Errichtung der geförderten Baulichkeit aufgewendet wurden) in Form einer Erklärung des Förderungswerbers zu enthalten. Diese Erklärung ist von der befugten Person zumindest hinsichtlich der erbrachten Leistungen von Gewerbetreibenden in gutächterlicher Form zu bestätigen.

Aufteilungsliste

Vorlage der Aufteilungsliste sowie der Erklärung zur Aufteilung (WB 26a).

Die Genehmigung der Endabrechnung hat zur Voraussetzung, dass der Förderungswerber der Abteilung Wohnungsförderung die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Gesamtbaukosten und deren Finanzierung bekannt gibt.

Ist der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Gemeinde oder wird der Förderungswerber von diesen oder einer gewerblich befugten Verwaltung betreut, so hat er das Prüfergebnis hinsichlich der Förderungswürdigkeit der Bewohner in Form einer Erklärung im Zuge der Endabrechnung, mit dem entsprechenden Endabrechnungsformular der Landesregierung bekannt zu geben.

Bei Nichtzutreffen ist der Nachweis der Förderungswürdigkeit zu erbringen.

Die Förderung wird unter der Auflage zuerkannt, dass der Förderungswerber sämtliche Nachweise (Rechnungen, Saldierungsnachweise, Baukontounterlagen) sieben Jahre für eine allfällige Überprüfung aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen hat.

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Ihr Kontakt zum Thema Wohnbauförderung

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Wohnungsförderung
Landhausplatz 1, Haus 7a 3109 St. Pölten E-Mail: post.f2auskunft@noel.gv.at
Tel: 02742/22133
Fax: 02742/9005-15395
Letzte Änderung dieser Seite: 14.12.2023
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