Gasautoumbauten

Informationen zu Gasnachrüstsystemen für Kraftfahrzeuge

Allgemein

Beim Nachrüsten eines Kraftfahrzeuges auf Flüssiggas- oder Erdgas- Betrieb muss die Einhaltung der ECE-Regelung ECE-R 115 nachgewiesen werden. Bauteile der Gasanlage müssen bei Betrieb mit Flüssiggas (LPG) bzw. mit komprimiertem Erdgas (CNG) den Regelungen ECE-R 67 (LPG) bzw. ECE-R 110 (CNG) entsprechen.

Beim Import von nachgerüsteten Gebrauchtfahrzeugen muss ebenfalls die ECE-Regelungen ECE-R 115 nachgewiesen werden.

Wenn für das gegenständliche Nachrüstsystem keine Genehmigung nach ECE-R 115 vorliegt, ist jedenfalls ein Gutachten über die technische Gleichwertigkeit notwendig.


Verwendungsauflagen

Nach der Umrüstung muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und ein Betriebsbuch geführt werden.


Notwendige Unterlagen

- Werkstattbestätigung über sach- und fachgerechten Umbau

- Nachweis der Regelung 115 durch Freigabe (UBS = Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Fahrzeugherstellers bzw. des Bevollmächtigten des Fahrzeugherstellers oder ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten (ehem. Ziviltechniker) oder einer anderen geeigneten neutralen Prüfstelle (akkreditierte, zertifizierte Prüfeinrichtung)

- erforderlichenfalls einen Wiegezettel (Eigengewicht und/oder Achslasten des Fahrzeuges)

- Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung, Datenauszug, etc.) im Original

- Weitere erforderliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt

FAQ (häufig gestellte Fragen)



Ihre Kontaktstelle des Landes für Kraftfahrzeugangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten (WST8)
Landhausplatz 1, Haus 7 3109 St. Pölten E-Mail: post.wst8@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-9020
Fax: 02742/9005-16030
Letzte Änderung dieser Seite: 16.12.2020
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