NÖ Bestattungsgesetz 2007

Der Totenbeschauer bzw. die Totenbeschauerin hat auf der Grundlage der durchgeführten Totenbeschau die Todesbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszustellen und allfällige sanitäre Maßnahmen für die Aufbahrung, Bestattung und Überführung der Leiche anzuordnen. 

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 Bestattungsgesetz 2007.

Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden. 
Der Obduzent bzw. die Obduzentin hat über das Ergebnis der Obduktion eine Niederschrift anzufertigen. Eine Ausfertigung der Obuduktionsniederschrift ist der anordnenden Behörde, im Falle einer Privatobduktion dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin zu übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 Bestattungsgesetz 2007.

Es wird darauf hingewiesen, dass festgelegt ist, dass ausschließlich die zum Herunterladen angeführten bzw. die in der Anlage zur Bestattungsformularverordnung enthaltenen Formulare zur Todesbescheinigung bzw. für die Obduktionsniederschrift zu verwenden sind.


weiterführende Links
Downloads

Ihre Kontaktstelle des Landes für Bestattungsangelegenheiten

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheitsrecht
Landhausplatz 1, Haus 15B 3109 St. Pölten E-Mail: post.gs4@noel.gv.at
Tel: 02742/9005-15809
Fax: 02742/9005-12785
Letzte Änderung dieser Seite: 5.3.2024
© 2024 Amt der NÖ Landesregierung