Fasching anno dazumal

Im Fasching 1743 hatte Kaiserin Maria Theresia, die selbst Bälle und Tanzveranstaltungen liebte, für Hoffeste Maskenfreiheit gewährt ...  

„Ball- Redouten" - Fasching anno dazumal...

Kaiserliches Patent 1748 01 02
© NÖLA
Im Fasching 1743 hatte Kaiserin Maria Theresia, die selbst Bälle und Tanzveranstaltungen liebte, für Hoffeste Maskenfreiheit gewährt - allerdings nur für die „ hohe Noblesse". Auf der Straße und auf anderen Tanzveranstaltungen war das Tragen von Masken allen Ständen, auch dem Adel, verboten. Damit sollten Ausschweifungen und Ausschreitungen, aber auch politische Verschwörungen verhindert werden. . Ein neuer Ort für Festlichkeiten direkt in der Hofburg entstand  mit dem Umbau der Barock-Theater in Konzert- und Tanzsäle, die „Redoutensäle", die im Fasching 1748 mit einem prächtigen Maskenball eröffnet wurden und seit der Zeit Maria Theresias bis heute als Ballsäle dienen.

Wie es bei der Redoute am Sonntag, den 7. Jänner 1748, zugehen sollte, bestimmte die Kaiserin im „Unterricht, die neuen Ball-Redouten betreffend" verlautbaren und stellte dem „Publico ...jenes vor, was bey sothanen Festins zu desselben behörigen Bequemlichkeit und Vergnügung zu wissen nöhtig".
Der Eintrittspreis wurde festgelegt und versichert, dass „gesamte Masqueren ...zur Erquickung...mit allerhand kalten Aufgeschnittenen / auch mit einem guten Glas Wein bedienet werden." Auch Erfrischungsgetränke und Tee, Schokolade und Kaffee würden geboten; sogar ein Umkleideraum - nach Geschlechtern getrennt - wurde eingerichtet. Neben der Tanz-Unterhaltung waren auch alle Vorkehrungen für die beliebten Kartenspiele getroffen - Tische, Sessel, Leuchter wurden bereitgestellt und und die Spielkarten selbst konnten erworben werden. (NÖLA, Kaiserliche Patente 2. Jänner 1748).

Circular 1804 01 17
© NÖLA
Das Ende des Faschings und der Beginn der Fastenzeit  wurde mit dem Aschermittwoch eingeläutet. Auf eine strenge Einhaltung der Beendigung aller privaten und öffentlichen Lustbarkeiten drang das Zirkular von 1804 

„Wodurch am Faschings Dienstage nach 12 Uhr Mitternachts alle öffentlichen und privat Belustigungen eingestellet werden". (NÖLA, Kaiserliche Patente 17. Jänner 1804)

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Letzte Änderung dieser Seite: 23.2.2017
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